1. Werden vom Steuerpflichtigen keine
konkret nachprüfbare Tatsachen benannt, wo hohe Geldbeträge, die nicht alsbald
benötigt werden, aufbewahrt worden sind, spricht eine allgemeine
Lebenserfahrung dafür, dass diese zins- und ertragbringend angelegt werden, so
dass das FA berechtigt ist, die Höhe der Kapitaleinkünfte zu schätzen.
2. Die Höhe der geschätzten Einkünfte
aus Kapitalvermögen ist nicht zu beanstanden, wenn der zu Grunde gelegte
Zinssatz sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite orientiert und ein
derartiger Zinssatz in etwa dem entspricht, der in den Streitjahren im
Durchschnitt erzielt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 78 Nr. 3 BB 2011 S. 1192 Nr. 19 EFG 2011 S. 804 Nr. 9 VAAAD-60048
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2010 - 10 K 43/10
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