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FG München Urteil v. - 6 K 4167/06

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AktG § 76, AktG § 77, AktG § 111 Abs. 4 S. 1, AktG § 93 Abs. 2 S. 1, AktG § 116

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vom Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit getätigten Wertpapiergeschäften

Leitsatz

1. Die Regelung des § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG verbietet es, dem Aufsichtsrat Maßnahmen der Geschäftsführung zu übertragen und besagt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand die diesem zustehende Geschäftsführungsinitiative nicht nehmen und der Vorstand sie sich nicht nehmen lassen darf.

2. Eine Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre, für die die Regelungen des AktG nicht gelten.

3. Überträgt ein Vorstandsmitglied einem Mitglied des Aufsichtsrats die eigenverantwortliche Durchführung von Wertpapiergeschäften, so verletzen sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Begrenzung der Organzuständigkeiten ihre Sorgfaltspflichten und sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

4. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr danach (LS. 3) gegen die Organmitglieder, die zugleich Aktionär bzw. einem Aktionär nahestehende Personen sind, zustehende Schadensersatzansprüche verzichtet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-60035

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 19.11.2009 - 6 K 4167/06

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