Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf
Schadensersatzansprüche wegen vom Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die
Organzuständigkeit getätigten Wertpapiergeschäften
Leitsatz
1. Die Regelung des § 111 Abs. 4 Satz
1 AktG verbietet es, dem Aufsichtsrat Maßnahmen der Geschäftsführung zu
übertragen und besagt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand die
diesem zustehende Geschäftsführungsinitiative nicht nehmen und der Vorstand sie
sich nicht nehmen lassen darf.
2. Eine Aktiengesellschaft hat als
Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre, für die die Regelungen des
AktG nicht gelten.
3. Überträgt ein Vorstandsmitglied
einem Mitglied des Aufsichtsrats die eigenverantwortliche Durchführung von
Wertpapiergeschäften, so verletzen sowohl der Vorstand als auch der
Aufsichtsrat durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Begrenzung der
Organzuständigkeiten ihre Sorgfaltspflichten und sind der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
4. Verdeckte Gewinnausschüttungen
liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr danach (LS. 3) gegen die
Organmitglieder, die zugleich Aktionär bzw. einem Aktionär nahestehende
Personen sind, zustehende Schadensersatzansprüche verzichtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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