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Widerruf der durch Lastschrift eingezogenen Steuerforderung
Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt. Die von der Revision gezogene Parallele zu § 816 Abs. 2 BGB geht schon im Ansatz fehl. Im direkten Anwendungsbereich der Vorschrift begibt sich der Genehmigende der Möglichkeit, gegen den nicht befreiten Schuldner vorzugehen. Damit ist, so der BGH, die Genehmigung der Buchposition des Empfängers nicht vergleichbar. Durch diese Genehmigung verliert der Insolvenzverwalter nicht das Recht, gleichwohl auch von der Bank die Rückbuchung der ihr gegenüber noch nicht genehmigten Abbuchung zu verlangen. Die Genehmigung würde also zu einem Ans...