BGH Beschluss v. - 1 StR 57/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom mit Beschluss vom als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsätzen seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. G. , vom 16. November und hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

1. Schon im Ansatz unbehelflich sind seine Ausführungen, soweit er lediglich darlegt, warum er rechtliche Ausführungen des Senats (z.B. im Zusammenhang mit der Grundrechtscharta der Europäischen Union) für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung ist insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, dass der Schriftsatz vom , der ausschließlich derartiges Vorbringen enthält, auch nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht ist, kommt es daher nicht mehr an.

2. Im Übrigen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Senat sei

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bei seinen Ausführungen zum Verbot der Doppelbestrafung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, ohne den Angeklagten zu diesem Punkt zu hören (a);

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über Revisionsvorbringen zu einer Verfahrensrüge hinweggegangen, ohne dieses zur Kenntnis zu nehmen, was sich daraus ergebe, dass er insoweit allein auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen habe (b);

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unter Verletzung revisionsrechtlicher Grundsätze und zugleich des rechtlichen Gehörs wiederholt und in entscheidungserheblicher Weise von so im Urteil des Landgerichts nicht festgestellten Tatsachen ausgegangen (c);

Zu a):

Die Feststellung des Senats, wonach Italien bisher keinen Antrag auf Auslieferung des Verurteilten gestellt habe, bezieht sich angesichts des dargestellten Verfahrensgangs auf eine Auslieferung zur Strafvollstreckung, die zwingend die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafe voraussetzt (vgl. Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, IRG-Kommentar, § 2 Rn. 30 f.). Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ohne weiteres ersichtlich ist, bezieht sich allein hierauf die Feststellung des Senats, dass ein Auslieferungsgesuch nicht gestellt ist. Der vom Senat nicht ausdrücklich erwähnte Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft München schon vor Rechtskraft des italienischen Urteils ( [S. 96 des landgerichtlichen Urteils]) einen auf einen Europäischen Haftbefehl vom Mai 2008 gestützten Antrag, den Verurteilten nach Italien auszuliefern, im Juli 2008 abgelehnt hatte, hat in diesem Zusammenhang keine erkennbare Bedeutung. Auch der Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, worin die Entscheidungserheblichkeit dieses erfolglosen Antrags liegen sollte.

Zu b):

Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu jedem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO). Darüber hinaus hat der Senat hier sogar noch ausdrücklich auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen des Generalbundesanwaltes verwiesen.

Zu c):

(1)

Soweit in dem Senatsbeschluss ausgeführt worden ist, dass der Verurteilte dem "Bataillonskommandeur", und nicht, wie es in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, dem "Divisionskommandeur" gegenüber die Durchführung einer Vergeltungsaktion angeregt habe, die dieser dem Wunsch des Verurteilten entsprechend angeordnet habe, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Frage der Beteiligung militärischer Vorgesetzter hat der Senat zunächst im Rahmen der Prüfung der Verjährung erörtert, da ein individueller, den Vorgesetzten unbekannt gebliebener Exzess möglicherweise schon zur Tatzeit verfolgt worden wäre, was für den Beginn der Verjährungsfrist bedeutsam ist. Darüber hinaus wurde die Frage nach der Einbindung von Vorgesetzten auch unter dem Gesichtspunkt eines Befehlsnotstandes i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 des zur Tatzeit geltenden MStGB erörtert. Sowohl ein individueller Exzess als auch ein Befehlsnotstand wurden verneint. Dabei kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Vorgesetzte dem Verurteilten als "Bataillonskommandeur" oder sogar als "Divisionskommandeur" übergeordnet war. Entscheidend ist allein, dass die Tat kein Vorgesetzten unbekannt gebliebener individueller Exzess war und der Verurteilte auch nicht im Befehlsnotstand handelte, weil er die Vergeltungsaktion aufgrund seiner eigenen Initiative mit einer ihm vorgesetzten Stelle abgesprochen hatte.

(2)

Der Verurteilte beanstandet weiterhin, dass der Senat hinsichtlich der Anwesenheit des Verurteilten am Tatort von den Feststellungen der Strafkammer abweiche. Dies trifft nicht zu, da die Strafkammer wiederholt in den Urteilsgründen dargelegt hat, dass der Verurteilte "als befehlshabender Offizier vor Ort die Tat überwachte, leitete und befehligte" (vgl. S. 5, 20, 68 f., 73 f. des landgerichtlichen Urteils).

(3)

Auch das übrige Vorbringen, z.B. die in Sizilien gelandeten alliierten Truppen hätten sich zur Tatzeit dem Tatort nicht bis auf "wenige Kilometer" genähert (so der Senat), da sie "nur etwa 20 Kilometer entfernt" (so das Landgericht in seinen Feststellungen) gewesen seien, und das sonstige damit vergleichbare Vorbringen vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufzuzeigen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( und ).

Fundstelle(n):
OAAAD-59723