BGH Beschluss v. - IX ZA 48/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Wittlich, 7b IK 20/09 vom LG Trier, 6 T 92/10 vom

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (, NJW-RR 2006, 140, 141; v. - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; v. - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (, [...] Rn. 5 f).

Da der Beschluss des Beschwerdegerichts der Schuldnerin am zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat die Schuldnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag am und damit noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax überspielt. Die in dem sechsseitigen Schriftsatz in Bezug genommene Erklärung der Schuldnerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ebenfalls in Bezug genommenen Belege zu dieser Erklärung sind jedoch sämtlich erst dem Originalschriftsatz beigeschlossen worden, welcher am und damit nach Fristablauf auf dem Postweg beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Fundstelle(n):
EAAAD-59722