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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 10218/06 B EFG 2011 S. 549 Nr. 6

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1

Minderung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge” des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

Leitsatz

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. Daher sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags die entsprechenden, auf das Kind entfallenden Krankenversicherungsbeiträge auch dann mindernd zu berücksichtigen, wenn nicht das Kind selbst, sondern ein Elternteil als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Familienversicherung für das in Ausbildung befindliche volljährige Kind eine private Krankenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge geleistet hat (Anschluss an ; gegen ).

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 24 Nr. 12
DStR 2011 S. 6 Nr. 16
DStRE 2011 S. 740 Nr. 12
EFG 2011 S. 549 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2011 S. 1035
HAAAD-59653

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2010 - 4 K 10218/06 B

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