Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen
Leitsatz
Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage
eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei der Biogasanlage handelt
es sich nicht um eine Anlage i.S.v. § 12 Abs. 1 StomStV.
Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende
Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2010 - 4 K 94/10
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