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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 65/10 EFG 2011 S. 774 Nr. 9

Gesetze: AO § 45 Abs. 1AO § 119 Abs. 1AO § 125 Abs. 1AO § 171 Abs. 4AO § 179AO § 180AO § 181 Abs.1AO § 183 Abs. 3 Satz 1AO § 193 Abs. 1AO § 194 Abs. 1AO § 196AO § 199BGB §133 EStG § 2a Abs. 3EStG § 5a Abs. 4FGO § 40 Abs. 2FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2FGO § 48 Abs. 2FGO § 60 Abs. 3HGB §157 Abs. 2 UmwG § 2 Nr.1UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1UmwG § 39

Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgesellschaft

Leitsatz

Die Prüfungsanordnung „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen„ umfasst auch die Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG bei der Tonnagesteuer.

Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft infolge Verschmelzung auf eine andere Personengesellschaft ist letztere als Gesamtrechtsnachfolgerin Adressatin der Prüfungsanordnung.

Der nach Vollbeendigung an die ehemaligen Gesellschafter gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid kann nicht durch die Gesamtrechtsnachfolgerin angefochten werden; bei ausdrücklicher Klage als Gesamtrechtsnachfolgerin scheitert eine anderweitige Auslegung oder Umdeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 156 Nr. 5
DStR 2011 S. 10 Nr. 24
DStRE 2011 S. 1221 Nr. 19
EFG 2011 S. 774 Nr. 9
VAAAD-59631

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.11.2010 - 3 K 65/10

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