Bei einem Mehrwersteuerbetrug in einer Lieferkette ist jeder
Umsatz für sich zu betrachten
kein Vorsteuerabzug aus einer
Rechnung über die Lieferung hochwertiger Prozessoren bei
tatsächlicher Lieferung minderwertiger „Dummies”
Leitsatz
1. Zwar ist der Begriff der Lieferung
bei einem mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz nicht erfüllt.
Jedoch ist jeder Umsatz in einer Lieferkette für sich zu betrachten;
Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind,
sind eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen und stellen
Lieferungen dar.
2. Ein Umsatz ist auch dann mit einem
Mehrwertsteuerbetrug belastet in diesem Sinne (LS. 1), wenn er zwar selbst der
Umsatzsteuer unterworfen wurde, der Lieferer dies aber nur als
„notwendiges Übel” in Kauf genommen hat, um eine
Umsatzsteuerhinterziehung aus gefälschten Eingangsrechnungen zu
ermöglichen.
3. Sinn und Zweck der
Bestimmtheitsanforderungen an die Leistungsbeschreibung ist, dass für die
Finanzbehörden eine Überprüfung ermöglicht werden soll, was
Gegenstand von umsatzsteuerlich relevanten Lieferungen ist. Diesem Erfordernis
ist nicht genügt, wenn über Lieferungen hochwertiger, für den
Einsatz in komplexen medizinischen Geräten geeignete Prozessoren
abgerechnet wird, tatsächlich aber nur minderwertige elektronische
Bauteile „Dummies”) geliefert worden sind.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 918 Nr. 10 VAAAD-59618
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2010 - 7 K 2356/06
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