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Vertragsrecht | Inhaltskontrolle eines unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden GbR-Anteilskaufvertrags
Eine vorformulierte Vertragsbedingung, mit der sich der Verwender das Recht vorbehält, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, ist unwirksam (§ 308 Nr. 3 BGB). Der Begriff des Lösungsrechts ist dabei weit auszulegen und erfasst nicht nur Gestaltungsrechte (z. B. Kündigung) und schuldrechtliche Ansprüche auf Vertragsaufhebung, sondern insbesondere auch auflösende Bedingungen, bei denen mit Eintritt der Bedingung die Wirkung eines Rechtsgeschäfts endet (§ 158 Abs. 2 BGB). Dieser Situation nicht gleichzustellen ist der Abschluss eines Vertrags unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: GbR-Anteilskaufvertrag unter der Bedingung, dass die Finanzierung des Beteiligungserwerbs sichergestellt ist). Eine solche Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie...