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BMF 16.12.2010 IV C 1 - S 2401/10/10005, NWB 3/2011 S. 179

Einkommensteuer | Steuerbescheinigung für Stückzinsen

Mit der Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2010 wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gem. § 32d Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gem. § 45a Abs. 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen. Nach dem gilt zur Ausstellung de...

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