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Einkommensteuer | Voraussetzungen für Teilwertabschreibung bei aktiven Wirtschaftsgütern
Nach dem liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei aktiven Wirtschaftsgütern nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem „nachhaltigen” Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens setzt eine Teilwertabschreibung voraus, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Maßgeblich ist grds...