Ausweisung eines Ausländers; Unterstützung des Terrorismus; PKK
Gesetze: § 54 Nr 5 AufenthG 2004
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 11 S 541/10 Urteil
Gründe
1Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
31. Die Beschwerde wendet sich gegen die u.a. auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung des Klägers und gegen die daran anknüpfenden Überwachungsmaßnahmen nach 54a AufenthG. Sie hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob es sich bei der PKK i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt."
4Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf, die in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Soweit der Kläger sich gegen seine Ausweisung wendet, fehlt es schon an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ausweisung nicht nur auf § 54 Nr. 5 AufenthG, sondern - selbständig tragend - auch auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt werden kann (UA S. 18). In Bezug auf die gegen den Kläger verfügten Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht in Betracht. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft primär die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Außerdem beinhaltet der Terrorismusbegriff mangels einer völkerrechtlich anerkannten Definition in rechtlicher Hinsicht zwar eine gewisse Unschärfe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass eine Organisation den Terrorismus unterstützt, wenn sie selbst ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt ( BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <130> zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AuslG). Dabei sind als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen ( BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 <87> m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 den Terrorismus unterstützt hat, weil sie in dieser Zeit Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat (UA S. 18 und 20). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die PKK ab Mai 2002 auch auf der vom Rat der Europäischen Union angenommenen Liste der Terrororganisationen (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP - ABl EG Nr. L 116 vom S. 75) aufgeführt war und die Aufnahme einer Organisation in eine derartige Liste die Feststellung erlaubt, dass die Vereinigung terroristischer Art ist ( und C-101/09 - Rn. 90).
52. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen,
"ob Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des Auswärtigen Amtes geeignete Erkenntnis- und Beweismittel dafür sind, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 für in der Türkei verübte Bombenanschläge verantwortlich ist."
6Auch diese Frage ist in Bezug auf die gegen den Kläger verfügte Ausweisung schon nicht entscheidungserheblich. Sie ist im Übrigen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht entzogen, denn Eignung und Beweiswert der Lageberichte des Auswärtigen Amtes richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAD-59483