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Hessisches FG Urteil v. - 10 K 989/10 EFG 2011 S. 647 Nr. 7

Gesetze: EStG § 3c Abs. 1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art 13 Abs. 2 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art 14 EG-Vertrag Art 39

Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind

Leitsatz

  1. Sind die Dienstbezüge eines EU-Bediensteten für seine Tätigkeit im Dienst der Europäischen Kommission, nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommenssteuer befreit, sind Ausgaben des Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen der deutschen Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

  2. Dies gilt auch dann, wenn die Quellenbesteuerung nach dem EU-Recht nur einen pauschalen Werbungskostenabzug vorsieht.

  3. Die Nichtberücksichtigung der Ausgaben verstößt weder gegen das Höherbesteuerungsverbot für EU-Bedienstete nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG-Vertrag.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1501 Nr. 24
EFG 2011 S. 647 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2011 S. 388
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 180
SAAAD-59363

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Hessisches FG, Urteil v. 01.09.2010 - 10 K 989/10

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