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FG München Urteil v. - 7 K 1396/08 EFG 2011 S. 554 Nr. 6

Gesetze: EStG 1999 § 5 Abs. 2a, EStG 1999 § 52 Abs. 12a S. 2, KStG § 8 Abs. 1, GmbHG § 70, GmbHG § 73 Abs. 1

Kein Passivierungsaufschub für auch aus einem künftigen Liquidationsüberschuss zu bedienende Darlehensverbindlichkeit

Leitsatz

Hat der Gesellschafter der überschuldeten Kapitalgesellschaft vor 1999 unter Vereinbarung eines einfachen Rangrücktritts ein Darlehen gegeben, das aus künftigen Jahresüberschüssen oder ggf. einem Liquidationsüberschuss der Kapitalgesellschaft getilgt werden soll, so ist dieses Darlehen, sofern es noch besteht, auch in den Steuerbilanzen der Kapitalgesellschaft ab 1999 weiter zu passivieren. Eine gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens wegen § 5 Abs. 2a i.V.m. § 52 Abs. 12a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 würde voraussetzen, dass die Verpflichtung der Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeit zu erfüllen, ausschließlich davon abhängt, dass künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen; eine solche ausschließliche Abhängigkeit besteht aber nicht, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft auch ohne künftige Einnahmen oder Gewinne im Liquidationsfall für die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter haftet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 945 Nr. 15
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 457
DStRE 2011 S. 1308 Nr. 21
EFG 2011 S. 554 Nr. 6
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
KÖSDI 2011 S. 17456 Nr. 6
FAAAD-59350

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FG München, Urteil v. 22.10.2010 - 7 K 1396/08

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