Kindergeldanspruch eines selbständig tätigen polnischen Trockenbauers
Leitsatz
1) Ein selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger, der nicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt und auch nicht
in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist, hat
für seine in Polen bei der Kindesmutter lebenden Kinder keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld nach den Regelungen der VO
(EWG) 1408/71.
2) Weist der Kindesvater, der zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt, nicht anhand des Vordrucks E 411 nach,
ob und in welchem Umfang die Kindesmutter in Polen Familienleistungen bezogen hat, schließt § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Kindergeldanspruch
nach §§ 62 ff. EStG aus. Insoweit trägt der Kindesvater eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO.
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