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Umsatzsteuer | Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Aufgrund des durch das JStG 2010 mit Wirkung v. geänderten § 18 Abs. 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Dies gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem enden. Mit Schreiben v. hat das BMF nun die Abschn. 15.2, 18.1, 19.2 und 27.1 des UStAE entsprechend mit Wirkung vom geändert.