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Erbrecht | Kein Erbschein auf Antrag des Inkassounternehmens
Inkassounternehmen dürfen für einen Gläubiger keinen Erbschein beantragen oder anderweitig als Bevollmächtigte vor dem Nachlassgericht auftreten. Ein Gläubiger des verstorbenen Erblassers wollte gegen dessen Witwe als Erbin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der gegen den Erblasser gerichtet war, fortsetzen. Dazu beantragte das Inkassounternehmen für den Gläubiger einen Erbschein, um die Titelumschreibung durchzuführen (§ 792 ZPO). Das Gericht hat dies zurückgewiesen. Dem beitreibenden Unternehmen fehle, so das Gericht, die Vertretungsbefugnis.