BGH Beschluss v. - IV ZR 193/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bonn, 15 O 402/04 vom OLG Köln, 18 U 112/07 vom

Gründe

Die Revision de Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Oktober und (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom - als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO), weil es an ihrer rechtzeitigen Einlegung fehlt. Sie wäre aber auch in der Sache unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
TAAAD-59059