Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Stuttgart, 2 T 286/08 vom AG Stuttgart, 12 IN 72/08 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich des Vorbringens des Schuldners zu seinem Aufenthalt im Februar 2008 liegt nicht vor. Ausweislich der Ausführungen des Beschwerdegerichts unter Ziffer I sowie unter Ziffer II hat es das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen. Es hat den vom Schuldner vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf dessen anders lautende Anschriftangabe in der notariellen Urkunde vom nicht den vom Schuldner geltend gemachten Beweiswert beigemessen, was keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör bedeutet. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung und Beweiswürdigung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, GRUR 2009, 90, Rn. 10; v. - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).
2. Die geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen BGHZ 162, 181 und , WM 2008, 1748, Rn. 19 ist nicht gegeben. Die Belehrung in der Verfügung vom einschließlich der beigefügten Merkblätter war ausreichend. Hieraus konnte der anwaltlich vertretene Schuldner entnehmen, dass binnen der gesetzten Frist, die keine Ausschlussfrist beinhaltete (, aaO, S. 1748 Rn. 14), ein gesonderter Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen war.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
LAAAD-59053