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Bilanzierung | Rückstellung für künftige Außenprüfung beim Großbetrieb schon vor Erlass der Prüfungsanordnung zulässig
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg darf ein Großbetrieb eine Rückstellung für die voraussichtlichen Kosten einer künftigen Außenprüfung bilden, auch wenn eine Prüfungsanordnung bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz noch gar nicht vorliegt.
Aus der Einstufung als Großbetrieb i. S. von § 4 Abs. 2 BpO ergibt sich nämlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Finanzamt [i]Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Bpeine Außenprüfung durchführen wird. Denn ca. 80 % aller Großbetriebe werden einer Außenprüfung unterzogen . Damit sprechen für das Entstehen einer künftigen Verbindlichkeit aufgrund einer künftigen Außenprüfung mehr Gründe als dagegen , ohne dass es für die Rückstellungsbildung einer Prüfungsanordnung bedarf.
Im Übrigen [i]Wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Wjist die künftige Außenprüfung auch wirtschaftlich durch das a...