Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Magdeburg vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom - 1 StR 718/08 [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
IAAAD-58834