Zuschläge für Nacharbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2010, 1291). Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt, regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung auch ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann (, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).
3 Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall die gezahlten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst seien. Die von den Geschäftsführerinnen geübte Praxis halte weder einem externen noch einem internen Fremdvergleich stand. Ferner fehle es an Aufzeichnungen.
4 Ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Die Frage, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, die eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ausschließlich betrieblich veranlasst sind, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Bäckerei betreibt. Denn auch für diese Branche lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen die Frage beantworten, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
5 2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des FG widerspreche der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2005, 1829).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 258 Nr. 2
DStZ 2011 S. 139 Nr. 5
KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2
YAAAD-58778