Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1215/06 VTa
Gesetze: TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b
AO § 207 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge
Leitsatz
Das (Slg. 2005, I-9739) zur Anwendung des Steuersatzes für Zigaretten auf vorportionierten
Feinschnitt (Tabakstränge zum Einschieben in Papierhülsen) bedurfte keiner Umsetzung in einzelstaatliches Recht, weil § 2
Abs. 2 Nr. 2 TabStG der Regelung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG entspricht.
Spätestens seit dem bestand daher kein gesetzlicher Anspruch mehr auf den Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für
vorportionierten Feinschnitt.
Die Zusage eines unbeschränkten Bezugs von Feinschnittsteuerzeichen für einen Übergangszeitraum bis zum bis zum
seitens des HZA konnte entsprechend § 207 Abs. 2 AO für die Zukunft mengenmäßig eingeschränkt werden.
Ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer, den das beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 unmittelbar betraf, konnte
sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Klage der Kommission am im Amtsblatt der Europäischen
Union nicht mehr auf den Schutz seines Vertrauens in die bislang abweichende nationale Verwaltungspraxis berufen.
Es kann daher nicht als willkürlich angesehen werden, dass das HZA bei der Bemessung der durchschnittlich monatlich bezogenen
Feinschnittsteuerzeichen Zeiten einer nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Produktionssteigerung unberücksichtigt gelassen
hat.
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2007 - 4 K 1215/06 VTa
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