Zuwendungsgrenze für Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen 2007
Leitsatz
Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen eine bestimmte Freigrenze,
liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen
Rechtsanwendung gerechtfertigt.
Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 € auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt,
ist nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2011 S. 55 EFG 2011 S. 443 Nr. 5 EStB 2011 S. 193 Nr. 5 KÖSDI 2011 S. 17460 Nr. 6 SAAAD-58754
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2010 - 10 K 381/08
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