BFH Beschluss v. - I B 70/10

Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen sind nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von grundsätzlicher Bedeutung.

3 a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht, mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen ist (z.B. , BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; vom I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (Senatsurteil vom I R 130/94, BFH/NV 1996, 508). Es ist des Weiteren geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig vGA darstellen, wenn die Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden (Senatsurteil vom I R 108/05, BFH/NV 2007, 107).

4 b) Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht ist von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass die vereinbarte umsatzabhängige Provision für den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als vGA zu beurteilen sei. Ob die Vereinbarung einer am Umsatz bemessenen Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, kann, sofern die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beachtet werden, nicht losgelöst von den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist daher vor allem der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der Bundesfinanzhof gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 301 Nr. 2
KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2
YAAAD-58632