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Haftung für faktische Geschäftsführung in Konsolidierungs-/Rettungsphase
Auch wenn grundsätzlich geklärt ist, dass der sog. faktische Geschäftsführer ebenso wegen Insolvenzverschleppung hafte, wie der offiziell bestellte Geschäftsführer ( NWB SAAAB-97705), bleiben in der Beratungspraxis häufig Abgrenzungs- bzw. Feststellungsprobleme. Die Grundsätze der faktischen Geschäftsführung sind aber zumindest in solchen Fallkonstellationen restriktiv anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln vorliegt, das der Konsolidierung/Rettung des finanziell angeschlagenen Unternehmens dienen soll (, ZInsO 2010 S. 1891).
Unschädlich ist die interne Freigabe von Zahlungen selbst dann, wenn hierdurch die satzungsmäßigen G...