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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Grundschuld

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

G. gehört zu den Grundpfandrechten und belastet ein Grundstück in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Die G. wird wie die Hypothek zur Sicherung einer Forderung verwendet, ist aber im Unterschied zur Hypothek nicht vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (fiduziarisches Recht).

Hinweis:

Die G. eignet sich wegen der fehlenden rechtlichen Verbindung mit einer Forderung nicht nur (wie die Hypothek) zur Sicherung langfristiger Darlehen, die im Rahmen eines Zins- und Tilgungsplanes regelmäßig bedient werden, sondern auch zur Sicherung von Kontokorrentkrediten, deren Höhe im Zeitablauf schwankt. Auch wenn der Kredit vorübergehend nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird, bleibt die G. im Gegensatz zur Hypothek in voller Höhe bestehen.

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