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Betriebsnotwendiges Kapital
B. K. ist das zur Erreichung des Betriebszwecks erforderliche Kapital. Man benötigt es zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.
(1) Da man einer bilanziellen Passivposition nicht ansehen kann, ob sie betriebsnotwendig ist oder nicht, geht man von der Aktivseite aus und ermittelt zunächst das betriebsnotwendige Vermögen.
(2) Da auf der Aktivseite auch nicht betriebsnotwendige Vermögensteile aufgeführt sein können, sind diese herauszurechnen.
(3) Da die kostenrechnerische Bewertung nicht mit den für die Bilanz maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften übereinstimmen muss, ist die Bewertung gegebenenfalls zu korrigieren.
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€ | ||
betriebsnotwendiges Anlagevermögen | ||
a) nicht abnutzbares (zu kalkulatorischen Ausgangswerten) | 800.000 | |
b) abnutzbares (zu halben kalkulatorischen Ausgangswerten) | 200.000 | |
+ | betriebsnotwendiges Umlaufvermögen | 500.000 |
= | betriebsnotwendiges Vermögen | 1.500.000 |
– | Abzugskapital | 0 |
= | betriebsnotwendiges Kapital | 1.500.000 |
Der Abzug von Abzugskapital, von dem behauptet wird, es stehe zinsfrei zur Verfügung, sollte im Regelfall unterbleiben. Zinsfrei ist dieses Kapital meist nur optisch, nicht faktisch. Meist gilt:
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betriebsnotwendiges Kapital = b... |