Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Wiesbaden, 3 O 256/07 vom OLG Frankfurt am Main, 7 U 92/08 vom
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt , WM 2010, 1397).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
SAAAD-57983