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Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Außerordentliche A. und E. sind gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, da sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie selten und/oder in ungewöhnlicher Höhe anfallen.
(1) Außerordentliche A. für Stilllegung und Umstrukturierung von Betriebsteilen, Schäden wegen Betrugs und Unterschlagung, ungewöhnliche Abfindungszahlungen an Mitarbeiter, ungewöhnlich hohe Schadensfälle.
(2) Außerordentliche E. durch den Verkauf einer Maschine, die durch eine kostengünstigere ersetzt wird, Abfindung für Unterlassung einer betrieblichen Tätigkeit, öffentliche Zuschüsse.