Überentnahme bei Betrieb eines Fitnessstudios und einer Krankengymnastikpraxis
steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung setzt keine wirksame Abtretung voraus
Leitsatz
1. Für Zwecke der Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebs und nicht auf die Summe sämtlicher
Einkunftsquellen abzustellen.
2. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten nach
der neueren steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann,
wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit
liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar
bedingen; diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberuflliche oder das gewerbliche
Element vorherrscht.
3. Betreibt ein Physiotherapeut ein Fitnessstudio und eine Krankengymnastikpraxis sind die Tätigkeiten nicht derart miteinander
verflochten, dass sie sich egenseitig unlösbar bedingen.
4. Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungen setzt nicht voraus, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung
zivilrechtlich wirksam abgetreten worden sind.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 536 Nr. 6 KAAAD-57844
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2010 - 2 K 139/05
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