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FG München Urteil v. - 9 K 2830/10 EFG 2011 S. 522 Nr. 6

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2

Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Leitsatz

1. Zinsen aus einer Lebensversicherung sind steuerpflichtig, wenn die Versicherung zwar zunächst steuerunschädlich als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer vermieteten Immobilie abgetreten wurde, nach deren Veräußerung jedoch das Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös getilgt, sondern dieser jedenfalls teilweise auch zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern verwendet worden ist, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.

2. Die Steuerpflicht tritt unabhängig von der Höhe des steuerschädlich verwendeten Anteils des beliehenen Darlehens insgesamt ein.Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 522 Nr. 6
QAAAD-57842

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FG München, Urteil v. 20.10.2010 - 9 K 2830/10

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