Widerruf der Zulassung als berechtigter Empfänger i. S. Branntwein, Schaumwein, Wein
Leitsatz
1. Eine Zulassung zum Bezug von Branntwein u. a. unter Steueraussetzung als berechtigter Empfänger kann widerrufen werden,
wenn der jederzeitige Widerruf in der Zulassung vorbehalten worden ist.
2. Bei der Entscheidung über den Widerruf handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der berücksichtigt werden darf,
dass eine Beitreibung rückständiger Steuerforderungen im Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben ist und damit die steuerliche
Zuverlässigkeit des Zulassungsinhabers in Frage steht.