BFH Beschluss v. - V R 20/09

Kosten bei Anschlussrevision

Leitsatz

Ist ein Rechtsmittel von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, besteht auch für ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel kein Rechtsschutzbedürfnis.
Ist eine Revision von vornherein - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig, hat die Kosten der - ebenfalls von vornherein unzulässigen - Anschlussrevision der Anschlussrevisionskläger zu tragen.

Gesetze: FGO § 135 Abs. 2, GKG § 62

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Beklagte, Revisionskläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) legte gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am einging.

2 Bereits am hatte das FA für die Streitjahre Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1993 bis 1997 erlassen, mit denen es dem Urteil des FG in vollem Umfang entsprach.

3 Nach Ablauf der Revisionsfrist legte die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) am Anschlussrevision ein, soweit das FG die Klage abgewiesen hatte.

4 Das FA hat die Revision zurückgenommen, worauf die Klägerin die Anschlussrevision für erledigt erklärt hat.

5 II. 1. Nach Rücknahme der Revision waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem FA aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2. Die Kosten der Anschlussrevision hat die Klägerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO), da ihre Anschlussrevision mangels Zulässigkeit der Revision gleichfalls unzulässig war.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 126/81, BFH/NV 1989, 33; vom IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs —BGH— (, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht —FamRZ— 2007, 631) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen unselbständigen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses seine Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die unselbständige Anschließung nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels ist und, wenn die Anschließung durch die Zurücknahme des Rechtsmittels hinfällig wird, sich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung begründen lässt, dass den Anschlusskläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung träfen. Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BGH u.a. dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 33, unter II.B.2.; BGH-Beschluss in FamRZ 2007, 631, unter II.2.a).

7 a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1997 vom , die gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, und mit denen das FA die Umsatzsteuer entsprechend dem Urteil des FG festgesetzt hat.

8 b) Die Revision des FA war daher bereits bei ihrer Einlegung am unzulässig, da für sie von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. , BFH/NV 2005, 1572). Sie wäre durch Beschluss verworfen worden (§ 126 Abs. 1 FGO), wenn das FA die Revision nicht zurückgenommen hätte. Ist das Rechtsmittel —wie im Streitfall— von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, besteht auch für ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel kein Rechtsschutzbedürfnis.

9 c) Wie der BFH bereits durch Beschluss vom IV R 34/70 (BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229) entschieden hat, bestimmt der Rechtsmittelführer im Fall der Rechtsmittelrücknahme durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende Rücknahme seines Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung, während im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschließung von vornherein unzulässig und damit nicht als abhängig von dem eingelegten Hauptrechtsmittel anzusehen ist. Bei anfänglicher Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels ist daher die Belastung des Anschließenden mit den Kosten der Anschließung gerechtfertigt. Nur bei der Rücknahme eines zulässigen Rechtsmittels sind die durch die Anschließung erwachsenen Kosten in weiterem Sinne durch das Hauptrechtsmittel entstandene Kosten.

10 d) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung ohne Erfolg auf die einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffende Entscheidung des BGH in FamRZ 2007, 631, die allein die Frage betrifft, ob ein rechtzeitig erhobenes, aber wegen verspäteter Begründung unzulässiges, als unselbständiges Rechtsmittel umgedeutetes Rechtsmittel hinsichtlich der Kosten wie von vornherein unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu behandeln ist.

11 3. Der Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Beschlüsse vom VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom VIII B 214/02, juris). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert ergibt sich ohne Weiteres aus den Revisionsanträgen und der sich aus diesen im Vergleich zu den angefochtenen Steuerfestsetzungen ergebenden Steuerdifferenz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 280 Nr. 2
HFR 2011 S. 421 Nr. 4
GAAAD-57520