Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 133a Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom X B 91/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Beschluss den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor,
- der BFH habe sich mit der Berechnung des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung vor dem Abzug der Sonderausgaben nicht hinreichend beschäftigt (S. 3 bis 4 des Schriftsatzes vom ),
- aufgrund von Verfahrensmängeln des FG habe sich die Klägerin nicht zu den verfahrensrechtlichen Tatsachen äußern können, die bei ausreichendem rechtlichen Gehör im Einzelnen hätten vorgetragen werden können (S. 5 des Schriftsatzes vom ),
- dem angerufenen Senat hätte sich bei der Überprüfung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufdrängen müssen, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geboten gewesen sei.
2 II. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.
3 1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 91/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. , BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (, nicht veröffentlicht, juris).
4 2. Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich im Kern in einer Wiederholung ihrer Behauptung, der Verlustabzug werde zu Unrecht vor dem Abzug der Sonderausgaben durchgeführt und somit gekürzt. Ihr diesbezügliches Vorbringen entspricht mit nur geringen Abweichungen den Darlegungen in ihrer Beschwerdebegründung zur Zulassung der Revision vom . Sowohl diesen Ausführungen als auch der Forderung der Kläger nach Vorlage an das BVerfG lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom X B 91/09 auf einer Verletzung des Rechts der Kläger auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen soll.
5 Das Vorbringen, das FG habe aufgrund von Verfahrensmängeln den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist —abgesehen von der fehlenden Substantiierung— ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge darzulegen. Die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, das die gerügte Entscheidung erlassen hat (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 4); daher kann eine Anhörungsrüge vor dem BFH mit der Begründung, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, keinen Erfolg haben.
6 3. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Senat das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen hat. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zur Reihenfolge der Berücksichtigung von Verlustabzug und Sonderausgaben. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe unter 3.b hat er diesen zur Kenntnis genommen. Die Rechtsfrage war jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Verlustvortrag im Streitfall bestandskräftig auf 0 € festgesetzt worden war.
7 4. Im Kern richten sich die Ausführungen der Kläger gegen die Rechtsauffassung des FG und die Tatsache, dass der Senat aufgrund ihrer Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können die Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. hierzu auch , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
8 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
9 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 279 Nr. 2
IAAAD-57502