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Selbstkostenpreis
(1) S. ist der Preis, der die Selbstkosten einer Leistungseinheit deckt.
(2) S. ist des Weiteren ein Begriff des öffentlichen Preisrechts, das durch die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) geregelt ist. Danach wird im öffentlichen Preisrecht ein S.-Begriff verwendet, der von dem sonst in der Betriebswirtschaftslehre üblichen dadurch abweicht, dass der Gewinn Bestandteil des S. ist. So schreiben die LSP Nr. 10 folgendes Kalkulationsschema als Mindestgliederung vor:
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Fertigungsstoffkosten | |
+ | Fertigungskosten |
+ | Entwicklungs-
und
Entwurfskosten |
+ | Verwaltungskosten |
+ | Vertriebskosten |
= | Selbstkosten |
+ | kalkulatorischer
Gewinn |
= | Selbstkostenpreis |
Die VPöA unterscheidet zwischen drei Grundformen der Selbstkostenpreise:
Selbstkostenfestpreis: Kommen S. in Betracht, muss nach § 6 Abs. 1 VPöA möglichst ein Selbstkostenfestpreis vereinbart werden. Voraussetzung für die Bildung eines Selbstkostenfestpreises ist die Überschaubarkeit der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vom Auftragnehmer eingereichten Vorkalkulation, die die voraussichtlich an...