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Lexikon - Stand: 07.12.2010
Kostensteuern
Begriff:
K. sind Steuern, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen und deshalb in die Kalkulation eingehen. Zu den Steuern mit Kostencharakter rechnet man: Gewerbesteuer, Kraftfahrzeug- und Grundsteuer.
Problem:
Beim Ansatz der K. ist eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Steuerzahlung, sondern der Zeitraum der Steuerverursachung.
Gegensatz:
Nicht als Kosten kalkulierbare Steuern sind: Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer.