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Lexikon - Stand: 07.12.2010

Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

Der k. U. gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Im Gegensatz zum angestellten Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG erhalten die Eigentümer-Unternehmer in Personengesellschaften kein Gehalt. Ihre Entnahmen werden aus steuerrechtlichen Gründen auf das Privatkonto gebucht. Für die Vergleichbarkeit der Kostenrechnungen ist es erforderlich, auch in Personengesellschaften ein kalkulatorisches Entgelt für die dispositive Arbeit (dispositiver Faktor, Produktionsfaktoren) anzusetzen. Neben dem Eigentümer-Unternehmer können auch mitarbeitende Familienangehörige dafür in Frage kommen.

Problem:

(1) Die Festlegung der Höhe des k. U. kann im Einzelfall schwierig und problematisch sein. In der Literatur wird gern, „nicht immer als Kuriosum erkennbar” (L. Haberstock), die sog. Seifenformel zitiert, die bei der Kalkulation öffentlicher Aufträge von der Seifen- und Waschmittelindustrie ab 1940 zur Berechnung des k. U. verwendet wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ein Unternehmer
k. U. = 18 · √Umsatz
zwei Unternehmer
k. U. = 1,5 · (18 · √Umsatz)
drei Unternehmer
k. U. = 2,0 · (18 · √Umsatz)
vier Unternehmer
k. U = 2,4 · (18 · √Umsatz)

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