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Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen
Ein als Direktionsleiter für eine Versicherungsgesellschaft tätiger Versicherungsvertreter kann keine Rückstellung gem. § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für Vertragsbetreuung bilden, wenn er der Gesellschaft gegenüber weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, die von ihm unmittelbar oder mittelbar über die ihm zugeordneten Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte. Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilan...