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Umsatzsteuer | Herstellung von Erschließungsanlagen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Es liegt keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke vor (entgegen BStBl 2002 I S. 631, unter II.2.c). (2) Zahlungen der Eigentümer an den Unternehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließung sind Drittentgelte i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.
Mit der Entscheidung hat der BFH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Erschließungsmaßnahmen in...