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Erträge, Ertrag
(1) E. sind zum Zweck der Ermittlung des externen (handelsrechtlichen) Erfolgs periodisierte Einnahmen.
(2) E. ist jede Eigenkapitalerhöhung, die nicht Kapitaleinzahlung darstellt.
(3) E. ist jede Erhöhung des Reinvermögens.
E. gehört zu den Grundbegriffen des Rechnungswesens (Abgrenzung) und wird zur Ermittlung des externen (handelsrechtlichen) Gewinns verwendet. Es gilt: externer Gewinn = E. – Aufwand.
Eine Kreditaufnahme erbringt keinen E., weil neben dem Vermögen auch die Schulden steigen (Bilanzverlängerung), so dass das Eigenkapital unverändert bleibt. Auch die Eintreibung von Außenständen bringt keinen E., weil dem Kassenzugang ein Forderungsabgang gegenübersteht (Aktivtausch), so dass das Eigenkapital unberührt bleibt.