Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Nördlingen, 2 IN 232/03 vom LG Augsburg, 71 T 1833/10 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist zum einen den Antrag stellt, und zum anderen auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. , NJW 2002, 2180; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war daher nicht unverschuldet.
a) Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zwar einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antrag war aber nicht ordnungsgemäß, weil sich aus ihm weder die anzufechtende Entscheidung ergab, noch dargelegt wurde, dass überhaupt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vorlag. Erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, am , ist beim Bundesgerichtshof ein Antrag des Schuldners eingegangen, der die erforderlichen Angaben enthält. Dieser Antrag ist verspätet.
b) Auch die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen ist unvollständig, weil sich aus ihr nur ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit ergibt, aber Angaben zu den Abzügen und den Wohnkosten fehlen. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde.
2. Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3. Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1, § 295 InsO versagt. Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, muss er sich - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (, WM 2009, 1291 Rn. 5). Dieser Obliegenheit ist der Schuldner nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung durch das Insolvenzgericht nicht nachgekommen. Auf den vom Schuldner bestrittenen Zugang von Stellenangeboten kommt es nicht an.
Fundstelle(n):
YAAAD-56717