Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG München, 7 U 3724/08 vom LG München I, 22 O 23606/06 vom
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen
der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet.
Die Zurückweisung der Sache an
das Landgericht ist zwar zu Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO
gestützt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da
das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die
Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konnte. Das Teilurteil war
im Hinblick auf die auch nach dem Berichtigungsbeschluss noch nicht
beschiedenen Feststellungsanträge unzulässig, weil dadurch die Gefahr
einander widersprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. , NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom -
XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116, Rn. 10 f.).
Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Für das weitere
Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 aus
§§ 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt.
Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines
existenzver-nichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen.
Gege-benenfalls ist zu prüfen, wie sich der Vergleich der Klägerin
mit der C. GmbH auswirkt (siehe , BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom - IX ZR 39/99, ZIP
2000, 1000,1001).
Die Klägerin trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 20.531.097,30 €
(6.000.000 € für die Klage und 14.531.097,30 € für die
Widerklage)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAD-56662