Ehegattenbezogener Ortszuschlag - zeitanteilige Kürzung - Teilzeit - Diskriminierungsverbot
Leitsatz
Dem im Anwendungsbereich des BAT verbliebenen teilzeitbeschäftigten Angestellten steht nur der entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 BAT gekürzte ehegattenbezogene Ortszuschlag zu, wenn sein Ehegatte zwar im öffentlichen Dienst steht, aber nicht ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist.
Gesetze: § 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT, § 34 Abs 1 UAbs 1 S 1 BAT, § 5 Abs 2 S 2 TVÜ-L, § 4 Abs 1 TzBfG, § 5 Abs 5 ProtErkl TVÜ-L
Instanzenzug: Az: 21 Ca 448/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 5 Sa 329/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.
Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:
§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) heißt es ua.:
5Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.
Der Kläger hat beantragt
7Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem nicht mehr der Fall gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Gründe
9Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.
10I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
11II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.
121. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.
132. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).
143. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.
154. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).
165. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).
176. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.
18a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (Senat - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).
19b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.
207. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2756 Nr. 45
UAAAD-56633