OFD Niedersachsen - S 7155 - 45 - St 183

Zolltarifliche Einordnung von Wasserfahrzeugen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigt sind.

Für die Begünstigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt ist deren zolltarifliche Einordnung maßgebend (Abschn. 145 Abs. 4 UStR). Nach dem Zolltarif sind insbesondere folgende Wasserfahrzeuge begünstigt, wenn sie dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind:

  • Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge sowie Fährschiffe (aus Unterposition 8901 1010 des Zolltarifs)

  • Tankschiffe (aus Unterposition 8901 2010)

  • Kühlschiffe (aus Unterposition 8901 3010)

  • andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind (aus Unterposition 8901 9010)

  • Fischereifahrzeuge sowie Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten und Konservieren von Fischereierzeugnissen (aus Unterpositionen 8902 0012 und 8902 0018)

  • Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor (aus Unterposition 8903 9210)

  • Schlepper (aus Unterposition 8904 0010)

  • Schubschiffe (aus Unterposition 8904 0091)

  • andere Wasserfahrzeuge (einschl. Rettungsfahrzeuge), ausgenommen Ruderboote (aus Unterposition 8906 9010)

Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyachten sind nicht begünstigt ( BStBl 1992 II S. 573 und 576).

Mit Ausnahme der Schlepper gehören zu den genannten Unterpositionen nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt (Abschnitt XVII, Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur, Tz. 1 der Zusätzlichen Anmerkungen).

Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind”, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.

Unter „größter Rumpflänge” ist die Länge „über alles” des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:

  1. Boote mit einer Länge von weniger als 12 m, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge” gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;

  2. unter „Rettungsbooten” sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.

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Fundstelle(n):
UR 2011 S. 395 Nr. 10
ZAAAD-56627