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FG München Urteil v. - 11 K 2166/07 EFG 2011 S. 142 Nr. 2

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

Arztpraxis mit sechs Tiefgaragenstellplätzen als ein Objekt i. S. d. für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgeblichen Drei-Objekt-Grenze

Leitsatz

1. Errichtet der Steuerpflichtige auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude mit insgesamt 18 Wohn- und Büroeinheiten sowie 36 Tiefgaragenstellplätzen, so liegt kein gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze vor, wenn wegen Finanzierungsschwierigkeiten auf Verlangen der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung zwei Wohnungen mit jeweils einem Tiefgaragenstellplatz sowie eine Arztpraxis mit insgesamt sechs Tiefgaragenstellplätzen veräußert werden.

2. Ebenso wie jeweils eine Wohnung mit dem dazugehörigen Stellplatz nur je ein Objekt i. S. d. Drei-Objekt-Grenze darstellt, ist auch die Aztpraxis zusammen mit den sechs Stellplätzen nur als ein Objekt zu werten, wenn die Stellplatzverordnung der Gemeinde für die Erstellung der Praxisräume exakt sechs Tiefgaragenplätze verlangt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1127 Nr. 18
EFG 2011 S. 142 Nr. 2
PAAAD-56464

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FG München, Urteil v. 23.09.2010 - 11 K 2166/07

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