1) Der Kindergeldberechtigte muss im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG die Ausbildungswilligkeit des Kindes
und die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen.
2) Der Beweisantrag, das Kind als Zeugen zu hören, ist unsubstantiiert, wenn die Namen der Firmen nicht benannt werden, wo
die Bewerbungen stattgefunden haben sollen.
3) Werden weder konkrete Umstände einzelner Bewerbungsmaßnahmen dargelegt, z.B. Zeit, Ort und Ansprechpartner des Unternehmens
und haben die genannten Firmen auf Nachfrage entsprechende Bewerbungsbemühungen nicht bestätigt oder sogar ausdrücklich verneint,
ist die schlichte Benennung der Firmen, bei denen sich das Kind mündlich beworben haben will, zu unsubstantiiert, um eine
Ausbildungsbereitschaft glaubhaft machen zu können.
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