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FG Münster Urteil v. - 10 K 3460/09 E

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 40 Buchst d

Einkommensteuer:

Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

Leitsatz

1) Ein Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn der Betrag dem Anteilseigner aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses tatsächlich zufließt-

2) Die spätere Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung lässt den Zufluss rückwirkend auch dann nicht entfallen, wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen beruhte.

3) Die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung führt nicht zu negativen Einnahmen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2925 Nr. 48
GmbHR 2011 S. 150 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2010 S. 3859
QAAAD-56455

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FG Münster, Urteil v. 15.09.2010 - 10 K 3460/09 E

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