BFH Beschluss v. - VI B 87/10

Wirksamkeit der Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das . Der Kläger war bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch die Rechtsanwälte A & B.

2 Mit beim BFH am eingegangenem Schriftsatz beantragte Rechtsanwältin C aus dem Rechtsanwaltsbüro A & B für Rechtsanwalt A die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um drei Wochen. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am per Telefax eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und in Vollmacht des Klägers zurückzunehmen.

3 Mit beim BFH am per Telefax eingegangenem Schriftsatz übermittelte der Kläger der Senatsgeschäftstelle sein Schreiben an Rechtsanwalt A vom . In diesem wies der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom darauf hin, dass die Rücknahme der Nichtzulasssungsbeschwerde nicht in seinem Sinne gewesen und er damit auch nicht einverstanden sei. Darüber hinaus verlangte der Kläger von seinem Bevollmächtigten eine Richtigstellung beim BFH.

4 Der Schriftsatz des Klägers vom wurde sowohl den Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch dem beklagten Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

5 Mit Schriftsatz vom hat der Kläger die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision „eigenständig, ohne fremde Hilfe und nach bestem Wissen” begründet.

6 II. Der Kläger hat seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

7 a) Besteht in einem Rechtsbehelfsverfahren Unklarheit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Senats-Beschluss vom VI B 95/06, BFH/NV 2007, 1704, m.w.N.). Dies gilt auch im Falle der Rücknahme einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 67).

8 b) Im Streitfall wurde die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme wurde vom Prozessvertreter des Klägers erklärt. Diese Rücknahme entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn —wie im Streitfall vom Kläger vorgetragen— der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war (vgl. Senats-Beschluss in BFH/NV 2007, 1704, sowie , juris, mit Hinweis auf IV b ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 15).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 56 Nr. 1
SAAAD-56236